- 12 - 4.4. Auf die Ausführungen des ersten Urteils zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, seiner gelungenen wirtschaftlichen und beruflichen Integration, seinem Lebensmittelpunkt in der Schweiz, zu der gelebten familiären Beziehung in der Schweiz, seiner Verwurzelung in der Schweiz, zu der Berücksichtigung der Resozialisierungschancen in Nordmazedonien und insgesamt zu der Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls, kann verwiesen werden (Urteil des Obergerichts SST.2022.194 E. 5).