4.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er hat sich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB schuldig gemacht und damit eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.