Probezeit 4 Jahre, und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'500.00, Probezeit 4 Jahre, zu bestrafen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 90 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 4. 4.1. Mit erstem Urteil des Obergerichts vom 22. Mai 2023 wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen und eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.