Ihm ist deshalb der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung einerseits und seinem erheblichen Verschulden andererseits ist der zu vollziehende Anteil auf 1 Jahr und der bedingt zu vollziehende Anteil auf 1 Jahr und 2 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren festzusetzen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). 3.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und 2 Monaten, - 11 -