weshalb keine weitergehende Reduktion der auszusprechenden Geldstrafe angezeigt erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). 3.3.4. Zusammenfassend ist für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots von einer dem mittelschweren bis knapp schweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten auszugehen.