Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich eine weitergehende Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Rahmen der mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte nicht rechtfertigt bzw. eine zusätzliche Strafminderung nicht in Frage kommt, nachdem der Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits im Rahmen der Freiheitsstrafe ausreichend Rechnung getragen wurde und der Beschuldigte – wie bereits mit Blick auf Art. 48 lit. e StGB festgehalten – weiter straffällig wurde. Zudem wäre die hypothetische Geldstrafe mit Blick auf die Asperation der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG deutlich höher als die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen ausgefallen,