Insgesamt liegt eine nicht mehr bloss leichte, jedoch auch noch keine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist im Rahmen der Freiheitsstrafe mit einer Strafreduktion von 3 Monaten im Rahmen der Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. Eine zusätzliche Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB ist – trotz der langen Verfahrensdauer – hingegen zu verneinen, nachdem sich der Beschuldigte nach der Begehung der mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen im Mai/Juni 2018 nicht wohl verhalten hat, sondern vielmehr weitere im vorliegenden Verfahren behandelte Widerhandlungen gegen das Waffen-