Bereits im ersten Urteil wurde eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes erkannt, nachdem die erste Instanz die Fristen zur Ausfertigung des begründeten Urteils gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten hat. Mit Blick auf die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils kann einzig die Zeit danach oder die gesamte Verfahrensdauer für die Beurteilung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 3.4.2). Der Beschuldigte erhob am 29. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts vom 22. Mai 2023. Das Urteil des Bundesgerichts erging am 18. Juli