3.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergeben sich keine neuen Umstände, die zu berücksichtigen wären. Zwar ist der Beschuldigte mittlerweile knapp 72 -9- Jahre alt, dies ändert hingegen nichts am bereits im ersten Urteil festgestellten Umstand, dass sich aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevante Faktoren insbesondere auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit ergeben. Es bleibt somit bei der im Umfang des ersten Urteils strafmindernd zu berücksichtigenden Täterkomponente (Urteil des Obergerichts SST.2022.194 vom 22. Mai 2023 E. 4.5.2 und 4.6.2).