Hinsichtlich der mit Freiheitsstrafe geahndeten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ändert auch die Würdigung des festgehaltenen objektiven Tatbestandselements, wonach die Käufer in der Absicht gehandelt haben, eine Straftat zu begehen, nichts am festgehaltenen mittelschweren bis knapp schweren Verschulden des Beschuldigten. Damit sind vorliegend nur noch die seit dem ersten Urteil des Obergerichts eingetretenen strafzumessungsrelevanten Umstände (wie etwa Zeitablauf, aktuelle persönliche Verhältnisse) bei der Strafzumessung hinsichtlich der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.4.2).