3.3. 3.3.1. Nachdem es bei den Schuldsprüchen, die bereits im ersten Urteil des Obergerichts festgehalten wurden, bleibt und sich der Beschuldigte im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nicht gegen die Strafzumessung des ersten Urteils geäussert hat, kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen zur Strafzumessung im ersten Urteil des Obergerichts vom 22. Mai 2023 (E. 4) verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei der im ersten Umgang für die Hehlerei sowie die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz festgelegten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'500.00, Probezeit 4 Jahre.