Rügen, die schon gegen das erste Urteil des Obergerichts hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (Urteil des Bundesgerichts 7F_64/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.1).