Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte beim Verkauf der Maschinenpistole mit Munition im Wissen handelte bzw. hat annehmen müssen, dass diese zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens u.a. eines Gewaltdelikts oder eines Deliktes gegen die Freiheit dienen sollte und er dies auch willentlich in Kauf nahm. 2.5. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Anklagesachverhalts III lit. a i.V.m. lit. d der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB schuldig zu sprechen. -8-