Es ist denn auch nicht so, dass der Beschuldigte den Tatbestand nur erfüllen könnte, wenn die Käufer ihm expressis verbis gesagt hätten, dass sie einen Raubüberfall begehen würden (Stellungnahme des Beschuldigten vom 28. August 2024 S. 3). Ebenso wenig war für die Annahme, dass die Maschinenpistole zur Begehung einer Straftat verwendet werden würde, notwendig, dass die Käufer einer Gruppierung wie den Hells Angels oder radikalen Islamisten angehörten (Stellungnahme des Beschuldigten vom 28. August 2024 S. 3).