Beim Beschuldigten schien denn auch vielmehr die Geldbeschaffung im Vordergrund zu stehen, zumal er in diesem Zeitpunkt in Geldsorgen war und mit der Maschinenpistole mehr Geld zu machen gewesen sei als mit einer normalen Pistole (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 9 f.). Es ist denn auch nicht so, dass der Beschuldigte den Tatbestand nur erfüllen könnte, wenn die Käufer ihm expressis verbis gesagt hätten, dass sie einen Raubüberfall begehen würden (Stellungnahme des Beschuldigten vom 28. August 2024 S. 3).