Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vorbringt, dass er die Waffe nicht verkauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass damit ein Raubüberfall begangen werden soll, nachdem sich ihm die Bestimmung der Maschinenpistole zur Begehung von Vergehen oder Verbrechen aus den Umständen heraus hätte aufdrängen müssen. Beim Beschuldigten schien denn auch vielmehr die Geldbeschaffung im Vordergrund zu stehen, zumal er in diesem Zeitpunkt in Geldsorgen war und mit der Maschinenpistole mehr Geld zu machen gewesen sei als mit einer normalen Pistole (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 9 f.).