Mithin lag die Annahme, dass die Käuferschaft, die zu verstehen gegeben hatte, eine grössere Waffe zu wollen («je grösser, desto besser»), die Maschinenpistole und die zugleich abgegebene Munition nur ungenutzt zu Hause würde aufbewahren lassen, ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Wäre es der Käuferschaft tatsächlich darum gegangen, bloss (zuhause) eine Waffe «für den Fall der Fälle» zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), so hätten sie sich nicht für die Maschinenpistole entschieden, sondern z.B. eine viel handlichere und einfacher handhabbare Pistole, wie sie vom Beschuldigten ebenfalls gezeigt worden war, entschieden.