43). Schliesslich lässt vor diesem Hintergrund die Tatsache, dass der Beschuldigte den Käufern zusätzlich 100 Patronen zur Maschinenpistole mitgegeben hat (UA act. 5), diese somit einsatzfähig verkaufte, obwohl er selbst angenommen hat, dass die Waffe nicht Sammlerzwecken dienen sollte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10), ebenfalls darauf schliessen, dass er davon ausgegangen ist, dass die Käufer die grosse und angsteinflössende Waffe gebrauchen bzw. damit Gewaltdelikte oder Straftaten gegen die Freiheit verüben und die Waffe folglich nicht für legale Zwecke verwenden würden, wobei eine legale -7-