Der Kaufpreis von Fr. 2'600.00 – mit welchem die Käuferschaft sofort einverstanden war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6) – sei zudem bar bezahlt worden, wobei weder ein schriftlicher Vertrag noch eine Quittung ausgestellt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 10; UA act. 559 ff.). Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte u.a. davon ausgehen, dass es den Käufern nicht möglich war, auf legalem Weg eine Waffe zu erwerben.