Als der Beschuldigte der Käuferschaft die Maschinenpistole offerierte, entschied sich diese innert kurzer Zeit und ohne sich über die Herkunft der Waffe zu informieren für eine als besonders gefährliche Schusswaffe geltende Maschinenpistole (UA act. 561). Der Kaufpreis von Fr. 2'600.00 – mit welchem die Käuferschaft sofort einverstanden war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6) – sei zudem bar bezahlt worden, wobei weder ein schriftlicher Vertrag noch eine Quittung ausgestellt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 10; UA act.