Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), ohne dass genaueres zum Modell oder der Marke gesagt wurde. Nachdem der Beschuldigte ihnen die Maschinenpistole gezeigt hatte, waren sie schliesslich an dieser und damit seiner grössten Waffe interessiert (UA act. 561; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9: «je grösser, desto besser»). Als der Beschuldigte der Käuferschaft die Maschinenpistole offerierte, entschied sich diese innert kurzer Zeit und ohne sich über die Herkunft der Waffe zu informieren für eine als besonders gefährliche Schusswaffe geltende Maschinenpistole (UA act.