Dem Beschuldigten hätte sich die Überzeugung von der deliktischen Bestimmung der Maschinenpistole zur Begehung von Vergehen oder Verbrechen bereits schon aufgrund der zwielichtigen und äusserst fragwürdigen Umstände aufdrängen müssen. So wurde er von einer ihm völlig unbekannten, albanisch sprechenden Person namens A._____ kontaktiert, welche sich, ohne den Grund am Telefon zu nennen, mit ihm treffen wollte (UA act. 560). Anlässlich dieses Treffens stellte sich dann – wie der Beschuldigte bereits geahnt hatte – heraus, dass A._____, sowie eine weitere französisch sprechende Person, welche während des Treffens im Auto sitzenblieb, an einer Schusswaffe interessiert war (UA act. 561; vgl.