Dazu passt denn auch, dass einer der Käufer französischsprechend war und beide Käufer von Genf oder Frankreich her kamen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3), nachdem der Raubüberfall in Genf stattfand. Schliesslich waren die Käufer sofort mit dem vorgeschlagenen Preis einverstanden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6), was auf eine gewisse zeitliche Dringlichkeit hinweist. -6- Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB erfüllt. 2.4. In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: