Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Dieser Umstand erstaunt infolge des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse nicht und reiht sich nahtlos in das Bild der im Zeitpunkt des Kaufs der Waffe intendierten Absicht der Käufer zur Begehung von Gewaltdelikten oder Straftaten gegen die Freiheit ein, zumal der Raubüberfall bereits Tage nach dem Kauf der Waffe stattfand (Kauf der Waffe zwischen Ende Mai und Anfang Juni 2018, UA act. 559; Raubüberfall 5. Juni 2018, UA act. 355).