Dass die Käufer sich dahingehend geäussert haben sollen, die Waffe zu Hause aufbewahren zu wollen für den Fall der Fälle (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), ändert nichts daran, ist bei einem Kauf auf dem Schwarzmarkt doch nicht davon auszugehen, dass der Käufer dem Verkäufer die wahren Absichten mitteilt. Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte die passende Munition in einer Verpackung verkauft hat und eben diese Munition nach dem Überfall im Magazin der Waffe festgestellt werden konnte (UA act. 355 f., 365; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).