560), sich innert weniger Minuten für eine Waffe entschieden (UA act. 561: maximal 10 Minuten), in bar und damit nicht rückverfolgbar bezahlten (UA act. 559 f.) sowie die Waffe einsatzbereit, d.h. mit passender Munition erwarben (UA act. 560). Dass die Käufer sich dahingehend geäussert haben sollen, die Waffe zu Hause aufbewahren zu wollen für den Fall der Fälle (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), ändert nichts daran, ist bei einem Kauf auf dem Schwarzmarkt doch nicht davon auszugehen, dass der Käufer dem Verkäufer die wahren Absichten mitteilt.