Bei der gewählten Waffe (Serienfeuerwaffe) handelt es sich um eine in der Schweiz verbotene Waffe (Art. 5 Abs. 1 WG), weshalb ein «legaler» Einsatz der Waffe für die Käufer von vornherein nicht in Betracht kam. Sodann zeigte das Interesse der Käufer hinsichtlich einer möglichst grossen («je grösser, desto besser», Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9) und damit einer angsteinflössenden Waffe, ihre Absicht auf, die Waffe für die Begehung einer Straftat zu verwenden. Dazu passt, dass sie sich die Waffe auf dem Schwarzmarkt besorgten, und zwar von dem ihnen zuvor persönlich nicht bekannten Beschuldigten (UA act. 560), sich innert weniger Minuten für eine Waffe entschieden (UA act.