entscheidender Bedeutung. Fest steht jedenfalls, dass bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Waffe zumindest im Ansatz die Absicht bestand, die Waffe entweder durch die Käufer selbst anlässlich des Raubüberfalles mitzuführen oder die Waffe zu erwerben, um sie zum genannten Zweck an die Urheber des Raubüberfalls weiterzugeben. Bei der gewählten Waffe (Serienfeuerwaffe) handelt es sich um eine in der Schweiz verbotene Waffe (Art. 5 Abs. 1 WG), weshalb ein «legaler» Einsatz der Waffe für die Käufer von vornherein nicht in Betracht kam.