Aus den Umständen des Waffenkaufs ergibt sich auch die Absicht der Käufer, die Waffe zur Begehung einer Straftat zu erwerben: Die Waffe wurde am 5. Juni 2018 in Genf anlässlich eines Raubüberfalles mitgeführt (UA act. 355 ff.). Ob die Käufer auch die Tatbeteiligten des Raubüberfalles waren, wurde im vorliegenden Verfahren nicht erstellt. Das ist hingegen – entgegen dem Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 2.7; Stellungnahme des Beschuldigten vom 28. August 2024 S. 3) – auch nicht von -5-