2.3. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass erstellt und unbestritten geblieben ist, dass sich der Sachverhalt wie in Anklagesachverhalt III lit. a umschrieben, zugetragen hat. Der Beschuldigte hat demnach zwischen Ende Mai und Anfang Juni 2018 eine Maschinenpistole Czech SA 23 an zwei ihm unbekannte Männer verkauft, womit er eine Waffe im Sinne des Tatbestandes an Drittpersonen veräussert hat. Ein anderer schwererer Tatbestand ist nicht erfüllt.