In subjektiver Hinsicht muss der Täter nach Art. 260quater StGB insbesondere wissen oder aufgrund bestimmter Anhaltspunkte zumindest annehmen bzw. damit rechnen, der Abnehmer habe die Absicht, die Waffen zur Begehung von Vergehen oder Verbrechen zu verwenden. Die Formulierung «annehmen müssen» ist eine Beweisregel, die den Nachweis des Vorsatzes erleichtern soll. Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 20 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.2.3).