Begehung eines Delikts benutzt werden. Die Norm regelt somit ein Gefährdungsdelikt, wie dies bereits der Randtitel zum Ausdruck bringt, wobei eine abstrakte Gefährdung genügt (BGE 130 IV 20 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.2.3).