a) hat das Bundesgericht für das Obergericht verbindlich festgehalten, dass die Inkaufnahme eines widerrechtlichen Erwerbszwecks durch den Beschuldigten keine Absicht der Käuferschaft zur Begehung einer Straftat impliziere und diese separat festgestellt und begründet werden müsse (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.2.4). Die Neubeurteilung beschränkt sich somit auf den Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB (Anklagesachverhalt III lit. a) und die damit zusammenhängenden Punkte, insbesondere die Landesverweisung.