1 Abs. 1 StGB abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.3), weshalb darauf nachfolgend nicht zurückzukommen ist. Hinsichtlich des Schuldspruchs der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB (Anklagesachverhalt III lit. a) hat das Bundesgericht für das Obergericht verbindlich festgehalten, dass die Inkaufnahme eines widerrechtlichen Erwerbszwecks durch den Beschuldigten keine Absicht der Käuferschaft zur Begehung einer Straftat impliziere und diese separat festgestellt und begründet werden müsse (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.2.4).