1.2. Der Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB (Anklagesachverhalt III lit. b und lit. c), der Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände wurden vor Bundesgericht nicht angefochten und haben somit Bestand. Weiter hat das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten hinsichtlich des Schuldspruchs der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.3), weshalb darauf nachfolgend nicht zurückzukommen ist.