3.2. Der Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme vom 28. August 2024 einen Freispruch vom Vorwurf Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Anklagesachverhalt III lit. a) gemäss Art. 260quater StGB sowie ein Absehen von einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht -3-