2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_885/2023 vom 18. Juli 2024 teilweise gut, wies sie im Übrigen (soweit es darauf eintrat) ab, hob das Urteil des Obergerichts vom 22. Mai 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Stellungnahme vom 21. August 2024 einen Schuldspruch hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Anklagesachverhalt III lit. a) gemäss Art. 260quater StGB.