33 Abs. 1 lit. a WG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ¼ Jahren, Probezeit 4 Jahre, und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00, Probezeit 4 Jahre. Weiter stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, verwies den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 7 Jahren des Landes und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände.