Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.174 (ST.2020.55; StA.2018.2204) Urteil vom 24. April 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1953, von Mazedonien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, […] Gegenstand Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Hehlerei, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Mai 2023 vom Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB (Anklagesachverhalt III lit. b und lit. c) frei und verurteilte ihn wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB (Anklagesachverhalt III lit. a), der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ¼ Jahren, Probezeit 4 Jahre, und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00, Probezeit 4 Jahre. Weiter stellte es eine Verletzung des Beschleunigungs- gebots fest, verwies den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 7 Jahren des Landes und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände. 2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_885/2023 vom 18. Juli 2024 teilweise gut, wies sie im Übrigen (soweit es darauf eintrat) ab, hob das Urteil des Obergerichts vom 22. Mai 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Stellungnahme vom 21. August 2024 einen Schuldspruch hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Anklagesachverhalt III lit. a) gemäss Art. 260quater StGB. 3.2. Der Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme vom 28. August 2024 einen Freispruch vom Vorwurf Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Anklagesachverhalt III lit. a) gemäss Art. 260quater StGB sowie ein Absehen von einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht -3- kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 f.). 1.2. Der Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB (Anklagesachverhalt III lit. b und lit. c), der Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände wurden vor Bundesgericht nicht angefochten und haben somit Bestand. Weiter hat das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten hinsichtlich des Schuldspruchs der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.3), weshalb darauf nachfolgend nicht zurückzukommen ist. Hinsichtlich des Schuldspruchs der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB (Anklagesachverhalt III lit. a) hat das Bundesgericht für das Obergericht verbindlich festgehalten, dass die Inkaufnahme eines wider- rechtlichen Erwerbszwecks durch den Beschuldigten keine Absicht der Käuferschaft zur Begehung einer Straftat impliziere und diese separat festgestellt und begründet werden müsse (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.2.4). Die Neubeurteilung beschränkt sich somit auf den Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB (Anklagesachverhalt III lit. a) und die damit zusammenhängenden Punkte, insbesondere die Landesverweisung. 2. 2.1. Nach Art. 260quater StGB macht sich strafbar, wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffen- zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, sofern kein schwerer Straftatbestand erfüllt ist. Die Tathandlungen des Art. 260quater StGB bestehen darin, von der Norm erfasste Gegenstände Dritten zu überlassen, zugänglich zu machen oder weiterzuvermitteln, obschon sie – wie der Täter weiss oder annehmen muss – zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen. Die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens braucht zum Zeitpunkt der Tat nach Art. 260quater StGB nur eine mehr oder minder bestimmte Absicht des Empfängers oder anderer Personen zu sein, für die der Täter tätig ist. Nicht erforderlich ist, dass die Waffen usw. auch tatsächlich zur -4- Begehung eines Delikts benutzt werden. Die Norm regelt somit ein Gefährdungsdelikt, wie dies bereits der Randtitel zum Ausdruck bringt, wobei eine abstrakte Gefährdung genügt (BGE 130 IV 20 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.2.3). In subjektiver Hinsicht muss der Täter nach Art. 260quater StGB insbeson- dere wissen oder aufgrund bestimmter Anhaltspunkte zumindest anneh- men bzw. damit rechnen, der Abnehmer habe die Absicht, die Waffen zur Begehung von Vergehen oder Verbrechen zu verwenden. Die Formulie- rung «annehmen müssen» ist eine Beweisregel, die den Nachweis des Vorsatzes erleichtern soll. Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 20 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.2.3). 2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei und nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausge- wertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erhe- blicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.3. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass erstellt und unbestritten geblie- ben ist, dass sich der Sachverhalt wie in Anklagesachverhalt III lit. a umschrieben, zugetragen hat. Der Beschuldigte hat demnach zwischen Ende Mai und Anfang Juni 2018 eine Maschinenpistole Czech SA 23 an zwei ihm unbekannte Männer verkauft, womit er eine Waffe im Sinne des Tatbestandes an Drittpersonen veräussert hat. Ein anderer schwererer Tatbestand ist nicht erfüllt. Aus den Umständen des Waffenkaufs ergibt sich auch die Absicht der Käufer, die Waffe zur Begehung einer Straftat zu erwerben: Die Waffe wurde am 5. Juni 2018 in Genf anlässlich eines Raubüberfalles mitgeführt (UA act. 355 ff.). Ob die Käufer auch die Tatbeteiligten des Raubüberfalles waren, wurde im vorliegenden Verfahren nicht erstellt. Das ist hingegen – entgegen dem Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 2.7; Stel- lungnahme des Beschuldigten vom 28. August 2024 S. 3) – auch nicht von -5- entscheidender Bedeutung. Fest steht jedenfalls, dass bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Waffe zumindest im Ansatz die Absicht bestand, die Waffe entweder durch die Käufer selbst anlässlich des Raubüberfalles mitzu- führen oder die Waffe zu erwerben, um sie zum genannten Zweck an die Urheber des Raubüberfalls weiterzugeben. Bei der gewählten Waffe (Serienfeuerwaffe) handelt es sich um eine in der Schweiz verbotene Waffe (Art. 5 Abs. 1 WG), weshalb ein «legaler» Einsatz der Waffe für die Käufer von vornherein nicht in Betracht kam. Sodann zeigte das Interesse der Käufer hinsichtlich einer möglichst grossen («je grösser, desto besser», Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9) und damit einer angstein- flössenden Waffe, ihre Absicht auf, die Waffe für die Begehung einer Straftat zu verwenden. Dazu passt, dass sie sich die Waffe auf dem Schwarzmarkt besorgten, und zwar von dem ihnen zuvor persönlich nicht bekannten Beschuldigten (UA act. 560), sich innert weniger Minuten für eine Waffe entschieden (UA act. 561: maximal 10 Minuten), in bar und damit nicht rückverfolgbar bezahlten (UA act. 559 f.) sowie die Waffe einsatzbereit, d.h. mit passender Munition erwarben (UA act. 560). Dass die Käufer sich dahingehend geäussert haben sollen, die Waffe zu Hause aufbewahren zu wollen für den Fall der Fälle (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 4), ändert nichts daran, ist bei einem Kauf auf dem Schwarzmarkt doch nicht davon auszugehen, dass der Käufer dem Verkäufer die wahren Absichten mitteilt. Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte die passende Munition in einer Verpackung verkauft hat und eben diese Munition nach dem Überfall im Magazin der Waffe festgestellt werden konnte (UA act. 355 f., 365; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Dieser Umstand erstaunt infolge des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse nicht und reiht sich nahtlos in das Bild der im Zeitpunkt des Kaufs der Waffe intendierten Absicht der Käufer zur Begehung von Gewaltdelikten oder Straftaten gegen die Freiheit ein, zumal der Raubüberfall bereits Tage nach dem Kauf der Waffe stattfand (Kauf der Waffe zwischen Ende Mai und Anfang Juni 2018, UA act. 559; Raubüberfall 5. Juni 2018, UA act. 355). Infolge der benötigten Vorbereitungszeit für einen Raubüberfall in dieser Dimension (vgl. Urteil des Cour de Justice de la République et Canton de Genève AARP/245/2023 - P/10607/2018 vom 13. Juli 2023) ist darauf zu schliessen, dass die Waffe im Rahmen der Tatvorbereitung gekauft wurde und damit bereits im Zeitpunkt des Kaufs, die (mehr oder minder bestimmte) Absicht bestanden hat, die Waffe im Rahmen einer Straftat mitzuführen bzw. diese dafür weiterzugeben. Dazu passt denn auch, dass einer der Käufer französischsprechend war und beide Käufer von Genf oder Frankreich her kamen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3), nachdem der Raubüberfall in Genf stattfand. Schliesslich waren die Käufer sofort mit dem vorgeschlagenen Preis einverstanden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6), was auf eine gewisse zeitliche Dringlichkeit hinweist. -6- Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand der Gefährdung der öffen- tlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB erfüllt. 2.4. In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Dem Beschuldigten hätte sich die Überzeugung von der deliktischen Bestimmung der Maschinenpistole zur Begehung von Vergehen oder Verbrechen bereits schon aufgrund der zwielichtigen und äusserst frag- würdigen Umstände aufdrängen müssen. So wurde er von einer ihm völlig unbekannten, albanisch sprechenden Person namens A._____ kontaktiert, welche sich, ohne den Grund am Telefon zu nennen, mit ihm treffen wollte (UA act. 560). Anlässlich dieses Treffens stellte sich dann – wie der Beschuldigte bereits geahnt hatte – heraus, dass A._____, sowie eine weitere französisch sprechende Person, welche während des Treffens im Auto sitzenblieb, an einer Schusswaffe interessiert war (UA act. 561; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), ohne dass genaueres zum Modell oder der Marke gesagt wurde. Nachdem der Beschuldigte ihnen die Maschinenpistole gezeigt hatte, waren sie schliesslich an dieser und damit seiner grössten Waffe interessiert (UA act. 561; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 9: «je grösser, desto besser»). Als der Beschuldigte der Käuferschaft die Maschinenpistole offerierte, entschied sich diese innert kurzer Zeit und ohne sich über die Herkunft der Waffe zu informieren für eine als besonders gefährliche Schusswaffe geltende Maschinenpistole (UA act. 561). Der Kaufpreis von Fr. 2'600.00 – mit welchem die Käufer- schaft sofort einverstanden war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6) – sei zudem bar bezahlt worden, wobei weder ein schriftlicher Vertrag noch eine Quittung ausgestellt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 10; UA act. 559 ff.). Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte u.a. davon ausgehen, dass es den Käufern nicht möglich war, auf legalem Weg eine Waffe zu erwerben. Darüber hinaus kannte der Beschuldigte die geltenden Vorschriften in Bezug auf den Erwerb von Waffen insbesondere das Verbot hinsichtlich Serienfeuerwaffen sowie das Waffenverbot für bestimmte Länder im Wesentlichen und musste somit gerade im Hinblick auf die albanisch sprechende Person zumindest ange- nommen haben, dass diese nicht zum Erwerb einer Waffe berechtigt gewesen ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4; vorinstanzliches Protokoll S. 16, act. 43). Schliesslich lässt vor diesem Hintergrund die Tatsache, dass der Beschuldigte den Käufern zusätzlich 100 Patronen zur Maschinenpistole mitgegeben hat (UA act. 5), diese somit einsatzfähig verkaufte, obwohl er selbst angenommen hat, dass die Waffe nicht Sammlerzwecken dienen sollte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10), ebenfalls darauf schliessen, dass er davon ausgegangen ist, dass die Käufer die grosse und angsteinflössende Waffe gebrauchen bzw. damit Gewaltdelikte oder Straftaten gegen die Freiheit verüben und die Waffe folglich nicht für legale Zwecke verwenden würden, wobei eine legale -7- Verwendung bei einer Maschinenpistole auch gar nicht ersichtlich ist. Mithin lag die Annahme, dass die Käuferschaft, die zu verstehen gegeben hatte, eine grössere Waffe zu wollen («je grösser, desto besser»), die Maschinenpistole und die zugleich abgegebene Munition nur ungenutzt zu Hause würde aufbewahren lassen, ausserhalb einer vernünftigen Betrach- tungsweise. Wäre es der Käuferschaft tatsächlich darum gegangen, bloss (zuhause) eine Waffe «für den Fall der Fälle» zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), so hätten sie sich nicht für die Maschinen- pistole entschieden, sondern z.B. eine viel handlichere und einfacher hand- habbare Pistole, wie sie vom Beschuldigten ebenfalls gezeigt worden war, entschieden. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vorbringt, dass er die Waffe nicht verkauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass damit ein Raubüberfall begangen werden soll, nachdem sich ihm die Bestimmung der Maschinenpistole zur Begehung von Vergehen oder Verbrechen aus den Umständen heraus hätte aufdrängen müssen. Beim Beschuldigten schien denn auch vielmehr die Geldbeschaffung im Vorder- grund zu stehen, zumal er in diesem Zeitpunkt in Geldsorgen war und mit der Maschinenpistole mehr Geld zu machen gewesen sei als mit einer normalen Pistole (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 9 f.). Es ist denn auch nicht so, dass der Beschuldigte den Tatbestand nur erfüllen könnte, wenn die Käufer ihm expressis verbis gesagt hätten, dass sie einen Raubüberfall begehen würden (Stellungnahme des Beschuldigten vom 28. August 2024 S. 3). Ebenso wenig war für die Annahme, dass die Maschinenpistole zur Begehung einer Straftat verwendet werden würde, notwendig, dass die Käufer einer Gruppierung wie den Hells Angels oder radikalen Islamisten angehörten (Stellungnahme des Beschuldigten vom 28. August 2024 S. 3). Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte beim Verkauf der Maschinenpistole mit Munition im Wissen handelte bzw. hat annehmen müssen, dass diese zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens u.a. eines Gewaltdelikts oder eines Deliktes gegen die Freiheit dienen sollte und er dies auch willentlich in Kauf nahm. 2.5. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Anklagesachverhalts III lit. a i.V.m. lit. d der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB schuldig zu sprechen. -8- 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB, der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Rügen, die schon gegen das erste Urteil des Obergerichts hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (Urteil des Bundesgerichts 7F_64/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.1). 3.3. 3.3.1. Nachdem es bei den Schuldsprüchen, die bereits im ersten Urteil des Obergerichts festgehalten wurden, bleibt und sich der Beschuldigte im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nicht gegen die Strafzumessung des ersten Urteils geäussert hat, kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen zur Strafzumessung im ersten Urteil des Obergerichts vom 22. Mai 2023 (E. 4) verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei der im ersten Umgang für die Hehlerei sowie die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz festgelegten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'500.00, Probezeit 4 Jahre. Hinsichtlich der mit Freiheitsstrafe geahndeten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ändert auch die Würdigung des festgehaltenen objektiven Tatbestandselements, wonach die Käufer in der Absicht gehandelt haben, eine Straftat zu begehen, nichts am festgehaltenen mittelschweren bis knapp schweren Verschulden des Beschuldigten. Damit sind vorliegend nur noch die seit dem ersten Urteil des Obergerichts eingetretenen strafzumessungsrelevanten Umstände (wie etwa Zeitablauf, aktuelle persönliche Verhältnisse) bei der Strafzumessung hinsichtlich der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.4.2). 3.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergeben sich keine neuen Umstände, die zu berücksichtigen wären. Zwar ist der Beschuldigte mittlerweile knapp 72 -9- Jahre alt, dies ändert hingegen nichts am bereits im ersten Urteil festgestellten Umstand, dass sich aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevante Faktoren insbesondere auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit ergeben. Es bleibt somit bei der im Umfang des ersten Urteils strafmindernd zu be- rücksichtigenden Täterkomponente (Urteil des Obergerichts SST.2022.194 vom 22. Mai 2023 E. 4.5.2 und 4.6.2). 3.3.3. Zum Beschleunigungsgebot ergibt sich Folgendes: Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Bereits im ersten Urteil wurde eine Verletzung des Beschleunigungs- gebotes erkannt, nachdem die erste Instanz die Fristen zur Ausfertigung des begründeten Urteils gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten hat. Mit Blick auf die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils kann einzig die Zeit danach oder die gesamte Verfahrensdauer für die Beur- teilung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 3.4.2). Der Beschuldigte erhob am 29. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts vom 22. Mai 2023. Das Urteil des Bundesgerichts erging am 18. Juli 2024. Mithin dauerte das bundesgerichtliche Verfahren 1 Jahr und 2 Monate und das obergerichtliche Verfahren nach Rückweisung etwas mehr als 9 Monate. Die gesamte Verfahrensdauer betrug rund 7 Jahre, was als zu lange erscheint. Insgesamt liegt eine nicht mehr bloss leichte, jedoch auch noch keine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist im Rahmen der Freiheitsstrafe mit einer Strafreduktion von 3 Monaten im Rahmen der Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. Eine zusätzliche Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB ist – trotz der langen Verfahrensdauer – hingegen zu verneinen, nachdem sich der Beschuldigte nach der Begehung der mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen im Mai/Juni 2018 nicht wohl verhalten hat, sondern vielmehr weitere im vorliegenden Verfahren behandelte Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz – nach ausgestandener Untersuchungshaft – begangen hat (April 2019) und im Übrigen auch noch nicht 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). - 10 - Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich eine weitergehende Berück- sichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Rahmen der mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte nicht rechtfertigt bzw. eine zusätzliche Strafminderung nicht in Frage kommt, nachdem der Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits im Rahmen der Freiheitsstrafe ausrei- chend Rechnung getragen wurde und der Beschuldigte – wie bereits mit Blick auf Art. 48 lit. e StGB festgehalten – weiter straffällig wurde. Zudem wäre die hypothetische Geldstrafe mit Blick auf die Asperation der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG deutlich höher als die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen ausgefallen, weshalb keine weitergehende Reduktion der auszusprechenden Geld- strafe angezeigt erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). 3.3.4. Zusammenfassend ist für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots von einer dem mittelschweren bis knapp schweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten auszugehen. 3.3.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB nur die Ausfällung einer teilbedingten Strafe – jedoch nicht einer vollbedingten Strafe – möglich. Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausge- schlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Zwar ist der Beschuldigte vorbestraft und hat sodann trotz ausgestandener Untersuchungshaft während dem laufendem Strafverfahren erneut delin- quiert. Dennoch ist ihm unter Berücksichtigung dessen, dass er noch nie zu einer unbedingten Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, knapp keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass der Vollzug eines Teils der Strafe und die Warn- wirkung des aufgeschobenen Teils eine weitaus bessere Prognose erlauben. Ihm ist deshalb der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legal- bewährung einerseits und seinem erheblichen Verschulden andererseits ist der zu vollziehende Anteil auf 1 Jahr und der bedingt zu vollziehende Anteil auf 1 Jahr und 2 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren festzusetzen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). 3.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 2 Jahren und 2 Monaten bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und 2 Monaten, - 11 - Probezeit 4 Jahre, und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'500.00, Probezeit 4 Jahre, zu bestrafen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 90 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 4. 4.1. Mit erstem Urteil des Obergerichts vom 22. Mai 2023 wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen und eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er hat sich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB schuldig gemacht und damit eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde insbesondere bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») und solchen, die sich aus sonstigen Gründen auf Art. 8 EMRK berufen können, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert bzw. sogar ins Gegenteil verkehrt (siehe dazu unten). - 12 - 4.4. Auf die Ausführungen des ersten Urteils zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, seiner gelungenen wirtschaftlichen und beruflichen Integration, seinem Lebensmittelpunkt in der Schweiz, zu der gelebten familiären Beziehung in der Schweiz, seiner Verwurzelung in der Schweiz, zu der Berücksichtigung der Resozialisierungschancen in Nordmazedonien und insgesamt zu der Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls, kann verwiesen werden (Urteil des Obergerichts SST.2022.194 E. 5). 4.5. 4.5.1. Bei der Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung und den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib ist im Unterschied zum ersten Urteil die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte zu berücksichtigen. Dieser hat im Urteil Nr. 52232/20 vom 17. Sep- tember 2024 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz (betreffend das Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020) entschieden, dass die Schweiz einen Straftäter, der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden war, zu Unrecht ausgewiesen und dessen Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt habe. Insbesondere sei die Tatsache, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, er deshalb keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit darstelle, dass er seit langem im Land lebe und dass die Ausweisung nachteilige Auswir- kungen auf seine Familienangehörigen habe, falsch gewichtet worden (§ 48-55). Diese Rechtsprechung des EGMR führt dazu, dass der Legal- prognose im Bereich der (teil-)bedingten Freiheitsstrafen ein ganz erhe- bliches Gewicht zukommt. 4.5.2. Der Beschuldigte hat sich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen schuldig gemacht und ist dafür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten zu verurteilen. Gefährdet waren besonders hochstehende Rechtsgüter. Auch bedarf es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5 mit Hinweisen). Es ist jedoch zu beachten, dass die Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten teilbedingt bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und 2 Monaten, Probezeit 4 Jahre, ausgesprochen worden ist. In diesem Bereich sind von Gesetzes wegen - 13 - keine vollbedingten Strafen möglich. Dass die Strafe teilbedingt ausgespro- chen worden ist, spricht jedoch gegen eine schlechte Legalprognose, da bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Nach dem Gesagten kann in Nachachtung der zitierten Rechtsprechung des EGMR nicht von einer manifesten Rückfallgefahr ausgegangen werden und der Beschuldigte stellt keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Er war im Tatzeitpunkt zwar bereits mit einer rechtskräftigen hinsichtlich der Wider- handlungen gegen das Waffengesetz einschlägigen Vorstrafe im Straf- register verzeichnet (Geldstrafe von 60 Tagessätzen), jedoch wurde auch diese Strafe bedingt ausgesprochen und stammt sie aus dem Jahr 2014. Seit der vorliegend zu beurteilenden Tatbegehungen, die diverse Vorfälle über einen längeren Zeitraum hinweg umfassen, hat sich der Beschuldigte denn auch wohl verhalten. Zwar ist ein neues Strafverfahren hinsichtlich weiterer Widerhandlungen gegen das Waffengesetz seit dem 20. Juni 2024 hängig, nachdem dieses noch nicht abgeschlossen ist, kann daraus infolge der Unschuldsvermutung jedoch kein gegenteiliger Schluss gezogen werden. Damit liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR ausserordentliche Umstände vor, aufgrund welcher das sehr hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Nach dem Gesagten ist anders als im ersten Urteil von einer Landesverweisung abzusehen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen insofern, als er vom Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen hinsichtlich zweier Anklagesachverhalte freigesprochen wird und anstatt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten nunmehr zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 2 Jahren und 2 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt wird und schliesslich von einer Landes- verweisung abzusehen ist. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD; § 15 - 14 - GebührD) zu 2/5 mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2. Die mit Urteil des Obergerichts vom 22. Mai 2023 festgehaltene Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren von Fr. 6'375.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erfährt keine Änderung. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung im Umfang von 2/5 vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. Dem amtlichen Verteidiger ist für seinen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 2'306.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten nicht zurückzu- fordern. 6. Nachdem es bei einer Verurteilung bleibt und keine Freisprüche erfolgen, bedarf es keiner Änderung der mit Urteil des Obergerichts vom 22. Mai 2023 für das erstinstanzliche Verfahren festgelegten Kostenverteilung. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 15 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Anklagesachverhalt III lit. b und lit. c) freige- sprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB (Anklagesachverhalt III lit. a); - der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und 2 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'500.00, Probezeit 4 Jahre, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft wird im Umfang von insgesamt 90 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Es wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen. - 16 - 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen: - 1 Maschinenpistole Star Z70B Kal. 9 mm Para, […] mit zwei Magazinen und Munition - 1 Maschinenpistole Zastava M56 Kal. 7.62 mm Tokarev, […] mit zwei Magazinen - Maschinenpistole Czech SA 23, […], mit Schalldämpfer (aus Scheinkauf) - 1 Sturmgewehr Schmeisser AR 15, Kal. 0.223 Rem, […] - 1 Revolver Bulldog, Kal. .320, ohne Seriennummer - 1 Revolver Kobold, Kal. .320, Seriennummer: ausgeschliffen - 1 Revolver Smith&Wesson Mod. 10 M&P Kal. .38 Special, […] - 1 Pistole, Marke Mauser, […], mit Schalldämpfer (aus Scheinkauf) - 1 Pistole, Marke SIG Sauer P230, […] (aus Scheinkauf) - 1 Pistole Walther PP, Kal. 7.65 mm Browning […] - 5 Schalldämpfer - mind. 1'820 Patronen, div. verschiedene Kaliber - 2 Teleskop-Schlagstöcke - 1 Springmesser mit automatischem Auslösemechanismus, - 1 Gummiknüppel - 1 Munitionsschachtel Pistol Cartridges mit 1 Hülse leer, 1 Hülse gefüllt - 46 Stück Munition "samson" - 1 Pistolengriff Holz - 1 Pistolengriff Holz - 1 Pistolengriff "CAA Tactical". 6.2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt: - 1 Smartphone Acer Liquid E700 mit der Rufnummer […] - diverse Handnotizen, Quittungen mit Waffennamen, Personennamen und Geldbeträge. 6.3. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu 2/5 mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'375.00 auszurichten. - 17 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/5 mit Fr. 2'550.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'306.10 auszurichten. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'904.90 (inkl. Anklage- gebühr) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 8'928.70 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'276.30 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 11'457.20 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 18 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt und teilbedingt ausgesprochenen Strafen (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe oder einer bedingt oder teilbedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug der Strafe oder eines Teils der Strafe aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird der aufgeschobene Teil der Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger