Der Freispruch hat jedoch einen Anklagepunkt betroffen, der in engem Zusammenhang zu den weiteren Anklagepunkten, hinsichtlich welcher Schuldsprüche ergangen sind, steht und welcher zu keinen ausscheidbaren Mehrkosten geführt hat. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen, zumal für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen).