Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde mit Ausnahme des Vorwurfs des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage vom 3. März 2022 (Anklageziffer 3.1 zweiter Absatz) gemäss Anklage schuldig gesprochen. Der Freispruch hat jedoch einen Anklagepunkt betroffen, der in engem Zusammenhang zu den weiteren Anklagepunkten, hinsichtlich welcher Schuldsprüche ergangen sind, steht und welcher zu keinen ausscheidbaren Mehrkosten geführt hat.