7.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote – ergänzt um die Dauer der Berufungsverhandlung, einer reduzierten Reisezeit von 1 Stunde (vgl. Urteil des 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8), einer Nachbesprechung von ½ Stunde – bei einem anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.00 für die bis Ende 2023 erbrachten Aufwendungen mit gerundet Fr. 4'000.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).