Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte der Einziehung zugestimmt hat oder nicht. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. 6.2. Das beschlagnahmte Bargeld von umgerechnet Fr. 31.85 ist zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO). Einer Einziehung bedarf es dazu entgegen der Vorinstanz nicht.