Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, welche die Einziehung und Vernichtung beantragt hat, und die Vorinstanz sind jedoch – wie bereits zuvor in anderen Verfahren – darauf hinzuweisen, dass eine Einziehung von Gegenständen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erstens voraussetzt, dass diese Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht.