Das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde beim Beschuldigten bejaht (vgl. vorstehend). Die Ausschreibung ist damit verhältnismässig und es besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat undifferenziert die Einziehung und Vernichtung sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist, weshalb es damit sein Bewenden hat.