5.7. Die Vorinstanz hat die Dauer der nicht obligatorischen Landesverweisung auf 5 Jahre festgesetzt, was aufgrund der deutlich ausfallenden Interessenabwägung und hinsichtlich der erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund der zahlreichen Delikte und dem Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren - 25 - Wiederholungstäter, dem eine schlechte Legalprognose zu stellen ist, handelt, als angemessen erscheint.