Da eine positive Änderung der massgeblichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen erscheint, lässt sich nicht antizipieren, wie sich die Situation in Afghanistan zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug präsentieren wird. Ein Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung allein aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan lässt sich zum heutigen Zeitpunkt somit nicht rechtfertigen, zumal die Vollzugsbehörden ein allfälliges Vollzugshindernis nach Vollzug der Freiheitsstrafen im Rahmen von Art. 66d StGB zu berücksichtigen haben werden.