Der Beschuldigte wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wusste der Beschuldigte nichts vom Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Teils von 10 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. März 2024 (Protokoll, S. 9), weshalb davon auszugehen ist, dass diese Strafe abzüglich der anrechenbaren Haft (193 Tage) noch nicht verbüsst worden ist. Da eine positive Änderung der massgeblichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen erscheint, lässt sich nicht antizipieren, wie sich die Situation in Afghanistan zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug präsentieren wird.