Der Beschuldigte wird vorliegend insgesamt zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe – welche ohne Geltung des Verschlechterungsverbots noch deutlich höher ausgefallen wäre – verurteilt. Die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB sieht keine Mindeststrafhöhe voraus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_693/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.1.1). Die Rechtsgutsverletzungen wiegen zwar im Einzelnen jeweils nicht schwer, die Häufigkeit der Verletzungen stellt allerdings ohne Zweifel eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, wobei die - 24 -