Die diversen Strafen haben den Beschuldigten nicht davon abgehalten, weitere Delikte zu begehen. Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschuldigte immer wieder wegen Delikten wie (gewerbsmässiger) Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden und die dafür ausgesprochenen Strafen haben keine Wirkung gezeigt.